Aufbewahrungsfristen für Privathaushalte*

 

Welche Unterlagen müssen verwahrt werden und wie lange?

 

Handwerkerrechnungen

müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.

 

Arbeitsverträge und Gehaltsunterlagen

aufheben bis der Rentenanspruch geklärt und bestätigt ist.

 

Bankunterlagen und Kontoauszüge

Verträge über Sparguthaben und Kredite: aufheben über die gesamte Laufzeit.

 

Bankbelege (Scheckeinreichungen, Überweisungen und

Kontoauszüge)

dienen als Zahlungsnachweise, seit dem 1. Januar 2002 gilt: Belege für regelmäßige Zahlungen, die über einen längeren Zeitraum getätigt werden (z. B. Miete), können noch vier Jahre später als Beweis herangezogen werden. Bei einmaligen Zahlungen gilt eine Frist von zwei Jahren. Für nachträgliche Ausstellung werden von den Banken erhebliche Gebühren erhoben.

 

Kaufverträge und Kassenbons

Kaufverträge und Kassenbons mindestens für die Zeit der

Gewährleistung oder Garantie verwahren (meistens zwei Jahre). Bei einer Extra-Garantie des Herstellers den Kaufbeleg und Garantieschein bis zur Ende der Garantie aufbewahren.

 

Rechnungen

Für fast alle Rechnungen gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei Kündigungen von Zeitschriften-Abos sollte man eine schriftliche Bestätigung anfordern.

 

Handwerkerrechnungen

sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, da bei größeren baulichen Veränderungen die Gewährleistungspflicht der Handwerker ebenfalls fünf Jahre beträgt.

 

Steuerunterlagen

Bei Steuerbescheiden gibt es keine Aufbewahrungs-pflicht. Jedoch benötigt man bei einigen Anträgen auf staatliche Zuschüsse diese Bescheide auch rückwirkend. Unterlagen für die Berechnung der

Einkommenssteuer sollten besonders sorgfältig aufbewahrt werden, wenn der Steuerbescheid nur vorläufig oder unter Vorbehalt einer Nachprüfung bewilligt wurde.

 

Versicherungsunterlagen

Sämtliche Unterlagen grundsätzlich so lange

aufbewahren, wie die jeweilige Versicherung läuft.

 

Wohnungs- und Mietverträge

Nach Beendigung des Mietverhältnisses empfiehlt es sich, Mietverträge, deren Änderungen sowie

Übergabeprotokolle bis zur Verjährungsfrist nach drei Jahren aufzubewahren. Nebenkostenabrechnungen können noch bis zu einem Jahr nach Erhalt angefochten werden.

Für einen Vergleich mit Vorjahren sollten die Nebenkostenabrechnungen circa drei bis vier Jahre

aufbewahrt werden.

 

*Alle Angaben sind Empfehlungen und wir nehmen keine Gewähr für falsche oder unrichtige Angaben.